AGB für Donautal Touristik Ricardo Süßmuth Kanuvermietung Beuron › Kanuvermietung im Oberen Donautal

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Donautal Touristik
Ricardo Süßmuth
Kreenheinstetterstraße 11
88631 Beuron


1.Abschluß des Mietvertrags

Mit der schriftlichen Anmeldung bietet der Mieter uns, Firma Donautal Touristik Ricardo Süßmuth, Beuron, als Vermieter, den Abschluss eines Mietvertrags verbindlich an. Mit der Anmeldung anerkennt der Mieter unsere Vermietungsbedingungen. Gegenstand des Vertrages sind die im zurzeit gültigen Prospekt genannten Leistungen. Der Vertrag kommt durch unsere Bestätigung zustande. Die Anmeldung erfolgt durch den unterzeichnenden Anmelder für alle Teilnehmer der Bootstour.

2. Bezahlung

Der Rechnungsbetrag ist, sofern nicht direkt bei der Buchung bezahlt, beim Start der Kanutour in Bar
oder mit EC-Karte zu zahlen. Die Übergabe der Mietsachen kann nur erfolgen, wenn die Miete
nachweislich bezahlt ist.

3. Leistung und Leistungsänderung
Der Umfang der vertraglichen Leistung entspricht der Leistungsbeschreibung und den Preisangaben im gültigen Prospekt, in der Produktbeschreibung unseres Onlineshops sowie unseren weiteren Angaben in den zusätzlichen Unterlagen.

4. Rücktritt des Mieters
Der Mieter kann jederzeit vor Fahrtbeginn durch eine schriftliche Erklärung von der Bootstour zurücktreten. Der Zeitpunkt des Rücktritts ist das Datum des Eingangs der Rücktrittserklärung bei uns. Dem Zeitpunkt des Rücktritts entsprechend wird eine Entschädigung fällig in Form eines pauschalierten, prozentualen Anteils des Mietpreises in folgender Höhe:

  • bis 22 Tage vor Tourbeginn 10%
  • vom 21. bis 15. Tage vor Tourbeginn 50%
  • vom 14. bis einen Tag vor Tourbeginn 75%
  • am Tag der Tour 90% und bei Nichtantritt

5. Umbuchung
Ein Anspruch des Mieters nach Vertragsabschluss auf Änderung des Termins, der Teilnehmeranzahl oder der gewählten Bootsart besteht nicht. Änderungen können, sofern möglich, nach Rücktritt gemäß Ziffer 4 und anschließender Neuanmeldung erfolgen.

6. Rücktritt und Kündigung des Vermieters
a) Vor Antritt der Fahrt werden wir das Rücktrittsrecht in Anspruch nehmen, wenn die planmäßige Durchführung der Fahrt durch nicht vorhersehbare außergewöhnliche Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, beispielsweise in Fällen höherer Gewalt. Insbesondere müssen wir auch kurzfristig, bis zum Beginn der Kanutour, vom Vertrag zurücktreten, wenn besondere Ereignisse wie Hochwasser, Niedrigwasser, etc. einen sicheren Verlauf der Fahrt nicht zulassen oder behördliche Anweisungen dies verlangen.
b) Nach Antritt der Fahrt kündigen wir ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Mieter die Durchführung der Fahrt ungeachtet unserer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesen Fällen bleibt unser Anspruch auf Zahlung des Mietpreises ungemindert bestehen.

7. Haftung des Vermieters und Haftungsbeschränkung
Wir haften im Rahmen unserer Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Vorbereitung der Fahrt und deren Abwicklung sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Wir haften auch für ein Verschulden der von uns mit der Leistung beauftragten Personen. Die Teilnahme an einer Bootstour hingegen und die mit Sport- und Freizeitaktivitäten verbundenen erhöhten Risiken muss der Mieter selbst verantworten. Er ist auch selbst dafür verantwortlich, dass er den gesundheitlichen Anforderungen der Bootstour gewachsen ist. Wir haften nur für solche Personen- und Sachschäden, die nachweislich durch von uns zu verantwortende Mängel am Boot oder Zubehör verursacht werden. Für Unfälle und Schäden haften wir nur, wenn uns ein
Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trifft. Unsere vertragliche Haftung ist auf den dreifachen Mietpreis beschränkt.

8. Gewährleistung
Die Ansprüche des Mieters bei Mangelhaftigkeit richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651c bis 651f BGB. Gleiches gilt für den Ausschluss unserer Gewährleistung sowie die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen (§ 651g BGB). Schadensersatzansprüche des Mieters (§ 651f BGB) unterliegen den in Ziffer 7 genannten Haftungsbeschränkungen.

9. Besondere Pflichten des Mieters
a) Falls der Mieter zur Übernahme der gemieteten Boote an der Einstiegsstelle in Beuron bzw. in Hausen unsere Mitarbeiter nicht antrifft, ist der Mieter verpflichtet, uns unter unserer bekannten Telefonnummer zu benachrichtigen, damit wir ein Zusammentreffen herbeiführen können. Wir garantieren dem Mieter jedenfalls die Verfügbarkeit der gemieteten Boote nebst Zubehör und stehen zur vereinbarten Zeit zur Übergabe bereit.
b) Die Boote müssen vom Mieter vor Inanspruchnahme auf offenbare Mängel überprüft werden. Die Packsäcke müssen vom Mieter vor Inanspruchnahme auf Dichtheit überprüft werden. Das Anlegen von Schwimm- bzw. Rettungswesten ist bei der Benutzung der Boote Pflicht. Boot fahren unter Alkoholeinfluss ist grundsätzlich verboten. Wir weisen darauf hin, dass wir in Erfüllung unserer Sorgfaltspflicht angetrunkene Mieter nicht paddeln lassen.

10. Weitere Bestimmungen
Das gemietete Boot kann am Abfahrtstag in Hausen im Tal zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr übernommen werden. Ein anderer Zeitpunkt zwischen 9.00 Uhr und (spätestens) 13.45 Uhr kann vereinbart werden. Durch die besonderen Gegebenheiten des Flusslaufes können bei bestimmten Wasserständen immer wieder Streckenabschnitte mit extremen Niedrigwasser entstehen, die zu Treideln sind. Klippen, Felsen und ins Wasser hängende Bäume sind zu umfahren. Die vermieteten Boote dürfen ausschließlich auf der Donau auf der vereinbarten Strecke benutzt werden. Das Befahren der Seitenkanäle sowie das Überfahren der Wehre ist lebensgefährlich und streng verboten. Am Ende der Fahrt sind die Boote bis 18.00 Uhr in gereinigtem Zustand an der vereinbarten Ausstiegsstelle abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Boot nur von geeigneten Personen führen zu lassen, bei Jugendlichen hinreichende Aufsicht auszuüben und die Anzahl der für das Boot zugelassenen Personen nicht zu überschreiten.

11. Umweltschutz

Der Mieter verpflichtet sich die Natur schonend zu behandeln und auf Sauberkeit zu achten. Müll kann am Ende der Fahrt an unseren Fahrzeugen entsorgt werden. Der Mieter verpflichtet sich, die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung einzuhalten und insbesondere nur die zugelassenen Ein- und Ausstiegsstellen, Rastplätze und Übernachtungsstellen zu benutzen.

12. Beschädigung der Mietsachen
Werden die vermieteten Ausrüstungsgegenstände beschädigt oder gehen diese verloren, stellen wir dem Mieter die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten in Rechnung.

13. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit der Vermietungsbedingungen im Übrigen.

14. Gerichtsstand ist Sigmaringen.